ProstituiertenSchutzGesetz § 32 Kondompflicht
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
Kunden und Kundinnen von Prostituierten sowie Prostituierte haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden.
Ein verstoß gegen die Kondompflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.